Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 99 Beginn
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/99#abs-1 (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/99#abs-2 (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Wird zitiert von 458 Entscheidungen zu § 99 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 633/12
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 294/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 431/13Zitiert von 1
- BSG, 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 RGesetzliche Rentenversicherung: Anwendbarkeit der Nachzahlungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X auf Erstfeststellungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- LSG NRW, 20.12.2013 – L 14 R 739/13
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 250/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2026 – L 8 R 16/26
- OLG Karlsruhe, 05.03.2026 – 12 U 102/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.